Satzung
Heimatverein
Oberes Johannland e. V.
57250 Netphen - Irmgarteichen
§ 1 Vereinsrechtliche Grundlage
1. Der Verein wird unter dem Namen "Heimatverein Oberes Johannland e. V." geführt
2. Sitz des Vereines ist Irmgarteichen
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des "Westfälischen Heimatbundes".
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereines
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuergünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein hat den Zweck:
a) Pflege und Förderung des Heimatbewusstseins
b) Anregung, Betreibung und Unterstützung heimatkundlicher Arbeit
c) Bewahrung und Schutz heimatlicher Kulturgüter
d) Pflege und Überlieferung heimatlichen Brauchtums, der Mund- art und der Volkskunst
e) Der Verein bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Behörden, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen.
6. Die Gemeinnützigkeit des Vereins und die Art ihrer Verwirklichung werden wie folgt abgefasst:
Der Satzungszweck wird vom Verein verwirklicht, insbesondere durch:
a) Sammeln und Pflegen von heimatlichen Gegenständen für die Heimatstube.
b) Durchführung von heimatlichen Kulturveranstaltungen; Ausstellungen und Vorträgen zur Heimatgeschichte
b) Durchführung von heimatlichen Kulturveranstaltungen; Ausstellungen und Vorträgen zur Heimatgeschichte
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Einzel- und korporativen Mitgliedern. Einzelne Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können Vereine und Einrichtungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wirtschafts-organisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.
2. Der Vereinsvorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung oder durch den Tod des Mitgliedes.
4. Personen, die sich um die Heimatarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand einberufen. Der Einladung ist die jeweilige Tagesordnung beigefügt. Sie soll mindestens 2 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zugehen.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag durch mindestens ein Zehntel der Mitglieder stattfinden.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Sind beide verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
5. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
6. Die Beschlussfähigkeit jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Bestimmung des Verfahrens für durchzuführende Wahlen
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet im Falle einer Stimmengleichheit das Los.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand hat folgende Zusammensetzung:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) stellvertretender Geschäftsführer
e) Kassierer
f) stellvertretender Kassierer
g) je ein Vertreter der Aktivgruppen
h) drei weitere Beisitzer
2. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre Die Wahl erfolgt im 2jährigen Turnus für jeweils die Hälfte des Vorstandes:
a) Vorsitzender, stellvertretender Geschäftsführer, Kassierer, ein Beisitzer
b) Stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer, stellver- tretender
c) Kassierer, zwei Beisitzer
d) Die Vertreter der Aktivgruppen werden nach Bedarf gewählt.
e) Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Ebenfalls beschließt er über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Beitragsermäßigung im Einzelfall.
4. Der Vorstand im Sinne des b 26 BGB setzt sich aus dem Vorsitzen- den, Geschäftsführer und Kassierer zusammen; im Falle ihrer Verhinderung aus den Stellvertretern.
5. Der Geschäftsführer fertigt über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll an. Dieses ist vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unter- zeichnen. Außerdem führt er den Schriftwechsel des Vereins nach Weisung des Vorstandes.
6. Das Vermögen des Vereines wird nach Weisung des Vorstandes vom Kassierer verwaltet. Er legt der Mitgliederversammlung die Abrechnung des vergangenen Geschäftsjahres innerhalb der ersten Hälfte des neuen Jahres vor. Er führt die Bücher und Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß
7. Die Vertreter der Arbeitsgruppen werden von den jeweiligen Gruppen selbst vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
8. Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit zu unterstützen.
9. Der Vorstand tritt halbjährlich mindestens einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an- wesend ist.
10. Fällt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, lässt der Vorstand eine Ergänzungswahl durch die Mitgliederversammlung vornehmen.
11. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Mitglieder in die Vorstandsarbeit einbeziehen.
12. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Kosten im Rahmen der Vereinsarbeit können erstattet werden.
§ 7 Gruppenarbeit
1. Im Sinne der Aufgaben des Vereines können sich Gruppen von Vereinsmitgliedern vorübergehend oder auf Dauer speziellen Aufgabenbereichen widmen.
2. Diese Tätigkeit bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Er kann der Gruppe jederzeit seine Zustimmung entziehen, wenn die Gruppen- arbeit den Aufgaben oder Interessen des Vereines zuwiderläuft.
3. Die Gruppen arbeiten innerhalb des vorgenannten Rahmens selbständig. Sie geben durch ihren Vertreter dem Vorstand Rechenschaft über ihre Tätigkeit.
§ 8 Finanzierung der Vereinsarbeit
1. Zur Finanzierung der Vereinsarbeit wird von den Vereinsmitgliedern ein Jahresbeitrag geleistet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragspflicht endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Für Leistungen des Vereins gegenüber Mitgliedern und Dritten können Kostenbeiträge durch Vorstandsbeschluss festgesetzt werden.
Gewinne dürfen nicht erzielt werden.
3. Die Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder sind unzulässig.
4. Wird der Verein aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Netphen, die es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beischluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss ist nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder rechtskräftig.
Der Heimatverein Oberes Johannland e.V.
in Netphen Irmgarteichen wurde heute unter
der Nr. VR 1837 in das Vereinsregister eingetragen.
Siegen, den 2. Juni 1989
Neufassung der Satzung beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 17. März 2001